Kapitalanlagen einmal anders Pauschaldotierte Unterstützungskassen, wie die RddM-Rentnerunterstützungskasse des deutschen Mittelstandes e.V., sind grundsätzlich frei in der Wahl der Kapitalanlage. Sie können versicherungsförmige Produkte als Anlage der Deckungskapitalien nutzen, müssen dies aber im Gegensatz zu kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen nicht. Die pauschaldotierten Unterstützungskassen können mit Ausnahme von Kapitalanlagen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, diese gefährden die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse, alle Arten von Anlagen tätigen die satzungsgemäß für diese Kasse zulässig sind. Eine Besonderheit der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist, dass die Deckungskapitalien als Darlehen im Trägerunternehmen angelegt werden dürfen. Soweit zwischen dem versorgungsberechtigten Rentner und dem versorgungsverpflichteten Trägerunternehmen ein Vertrauensverhältnis besteht, ist das Darlehensmodell eine der sichersten Anlagen für den Versorgungsberechtigten. Aus dem Zins, der vom Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse entrichtet wird, leistet diese die Rente an den Versorgungsberechtigten. Diese Lösung wird häufig bei einer Fortführung des Unternehmens im Familienverband gewählt. Wenn die Anteile an der Firma fremden Dritten verkauft wurden und eine neue Leitung die Geschicke des Unternehmens übernimmt, wird aus Insolvenzschutzgründen meist die physische Zuführung des Deckungskapitals an die Unterstützungskasse vorgezogen. Nach nun fast dreißigjähriger Erfahrung zeigt sich, dass Kapitalanlagen mit spekulativem Hintergrund für den dritten Lebensabschnitt wenig geeignet sind, aber trotzdem von manchen Trägerunternehmen mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten gewählt werden. In diesen Fällen sind der Vorstand und die Unterstützungskasse im Gesamten, durch den Versorgungsberechtigten und das Trägerunternehmen von der Haftung freizustellen. Für Versorgungsberechtigte die ruhig schlafen wollen, bietet sich folgende Lösung an: Mehrere deutsche Versicherer bieten Zeitrenten an. Bei einem 65-jährigen beträgt das Deckungskapital an die Unterstützungskasse 11 Jahresrenten. (Entspricht in der Regel annähernd der Rückstellung nach §6a EStG zum Rentenbeginn) Das Kapital wird als Einmalzahlung in eine sofort beginnende Leibrente investiert. Dadurch erhöhen sich die Rentenzahljahre durch die Verzinsung von derzeit rund 3% Prozent, von 11 auf 14 Jahre. (Kapitalgarantie und Todesfallleistung inklusive) Auf Wunsch kann dieser Vertrag auch an den Versorgungsberechtigten verpfändet werden, so dass dieser sich nicht nur auf den Vorstand der Unterstützungskasse verlassen muss. Ist das Kapital verbraucht, kann durch das Trägerunternehmen steuerwirksam erneut Deckungskapital zugeführt werden, existiert das Trägerunternehmen nicht mehr, stellt die Unterstützungskasse die Zahlung ein, da sie selbst keinen Rechtsanspruch gewährt.
KAPITALANLAGEN EINMAL ANDERS