Entscheidungsfreiheit bei der Einrichtung von betrieblichen Versorgungswerken
und bei der Wahl des Durchführungsweges.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er ein betriebliches Versorgungswerk
einrichten will -1-.
Auch bei der Wahl des Durchführungswegs (das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht in der
Entscheidung von „Grundformen“) ist er frei, es existiert kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. -2-
Der Arbeitgeber kann also frei entscheiden, ob er betriebliche Altersversorgung in Form unmittelbarer
Versorgungszusagen (Direktzusagen) oder mittelbar über Direktversicherung, oder Pensionskasse
oder Pensionsfonds oder über eine Unterstützungskasse durchführen will.
Auch die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen von einem Versorgungsträger auf einen
anderen (Wechsel des Durchführungsweges) ist gemäß § 4 BetrAVG möglich. Der Arbeitgeber
könnte sogar die Änderung der gewählten Grundform zur Durchführung/Finanzierung der
Versorgungszusagen erzwingen, denn die Einbeziehung aller Gestaltungsformen der betrieblichen
Altersversorgung in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat
dazu geführt, dass die arbeitsrechtliche Qualität der Versorgungszusagen des Arbeitgebers
unabhängig vom gewählten Durchführungsweg ist -3-.
Andererseits gibt es bei den unterschiedlichen Gestaltungsformen erhebliche Unterschiede
hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen in Zusammenhang mit der Finanzierung der
Versorgungsleistungen.
Der Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer ist unter Beachtung der genannten Grundsätze
verpflichtet, seinem Arbeitgeber die für ihn beste Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen
zu ermöglichen.
-1-
Ständige Rechtsprechung des BAG, so zuletzt in der Entscheidung v. 15.5.1984 - 3 AZR
520/81BB 1984, S. 2006
-2-
BAG 12.6.1975 - 3 ABR 13/74, 3 ABR 137/73, 3 ABR 66/74, AP Nr. 1, 2, 3 zu § 87 BetrVG
1972 Altersversorgung = BB 1975 S. 1062, 1064, 1065
-3-
vgl. AHREND/FÖRSTER/RÖßLER: „Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit
arbeitsrechtlicher Grundlegung“, 1. Teil, Rdnr. 242 ff, Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln,
3. Auflage 1992
LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN
Teilwertverlauf RT 98 und RT2018G