Entscheidungsfreiheit bei der Einrichtung von betrieblichen Versorgungswerken und bei der Wahl des Durchführungsweges. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er ein betriebliches Versorgungswerk einrichten will -1-. Auch bei der Wahl des Durchführungswegs (das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht in der Entscheidung von „Grundformen“) ist er frei, es existiert kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. -2- Der Arbeitgeber kann also frei entscheiden, ob er betriebliche Altersversorgung in Form unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) oder mittelbar über Direktversicherung, oder Pensionskasse oder Pensionsfonds oder über eine Unterstützungskasse durchführen will. Auch die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen von einem Versorgungsträger auf einen anderen (Wechsel des Durchführungsweges) ist gemäß § 4 BetrAVG möglich. Der Arbeitgeber könnte sogar die Änderung der gewählten Grundform zur Durchführung/Finanzierung der Versorgungszusagen erzwingen, denn die Einbeziehung aller Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat dazu geführt, dass die arbeitsrechtliche Qualität der Versorgungszusagen des Arbeitgebers unabhängig vom gewählten Durchführungsweg ist -3-. Andererseits gibt es bei den unterschiedlichen Gestaltungsformen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen in Zusammenhang mit der Finanzierung der Versorgungsleistungen. Der Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer ist unter Beachtung der genannten Grundsätze verpflichtet, seinem Arbeitgeber die für ihn beste Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen zu ermöglichen. -1- Ständige Rechtsprechung des BAG, so zuletzt in der Entscheidung v. 15.5.1984 - 3 AZR 520/81BB 1984, S. 2006 -2- BAG 12.6.1975 - 3 ABR 13/74, 3 ABR 137/73, 3 ABR 66/74, AP Nr. 1, 2, 3 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung = BB 1975 S. 1062, 1064, 1065 -3- vgl. AHREND/FÖRSTER/RÖßLER: „Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung“, 1. Teil, Rdnr. 242 ff, Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln, 3. Auflage 1992
LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN
Teilwertverlauf RT 98 und RT2018G