Bleibt abschließend die Würdigung des Auflösungsverbotes von Pensionsrückstellungen bei unverändertem Fortbestehen der Pensionsverpflichtung. Der Bundesfinanzhof hat die Berechtigung zur Auflösung einer Pensionsrückstellung ohne gleichzeitige Verminderung der Pensionsverpflichtung verneint (Auflösungsverbot). Andererseits besteht ein Auflösungsgebot für den Fall, dass eine Pensionsverpflichtung nicht mehr besteht (siehe hierzu auch Urteil des BFH vom 30.Juni 1999, AZ II R 40/96). Nach Eintritt des Versorgungsfalles kann somit eine bestehende unmittelbare Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse übertragen werden -4-. Dazu muss das Unternehmen – im Einvernehmen mit den Leistungsempfängern - die bestehende Versorgungsverpflichtung aufheben und die Unterstützungskasse die Leistungen zukünftig auf freiwilliger Basis erbringen -5-. Der dadurch zwingend notwendigen Auflösung der Rückstellung (Gewinn erhöhend) steht die Gewinn mindernde Zuwendung des Deckungskapitals für laufende Leistungen an die Unterstützungskasse - gem. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG - gegenüber. Der Umstand, dass auf die Leistungen von einer Unterstützungskasse kein Rechtsanspruch besteht, ist steuerlich unschädlich -6- und arbeitsrechtlich irrelevant, da ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber bzw. den früheren Arbeitgeber besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG n. F.). Zusätzlich kann der Arbeitgeber die subsidiäre Haftung für die Erfüllung der Versorgungszusagen erklären, wozu er ohnehin für den Fall, dass die Unterstützungskasse mangels entsprechender finanzieller Ausstattung die zugesagten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen könnte, verpflichtet ist. Dies ist steuerlich unschädlich. Auswirkungen der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf die Liquiditätsbelastung des Unternehmens Wird der ursprünglich vorgesehene Leistungsplan beibehalten, so hat die Übertragung der Versorgungsverpflichtung – vom unmittelbar verpflichteten Unternehmen auf eine Unterstützungskasse - keine Auswirkungen auf die laufenden Leistungen (Renten). Der Betriebsrentner erhält seine Rente in der Folge vom externen Versorgungsträger „Unterstützungskasse“. Aus der Übertragung der Versorgungsverpflichtung können sich jedoch für das Unternehmen bedeutende Auswirkungen ergeben. Als Folge der Übertragung der Versorgungsverpflichtung muss die Pensionsrückstellung, die für den jeweiligen Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen bilanziert ist, aufgelöst werden (wegen Wegfalls der unmittelbaren Versorgungsverpflichtung). Diese Auflösung ist ergebnisrelevant. Infolge der Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die Unterstützungskasse werden nun von dieser die Leistungen an den Rentner gezahlt. Der Unterstützungskasse kann deshalb nun ergebniswirksam das Deckungskapital für laufende Leistungen nach der dem Einkommensteuergesetz (EStG) als Anlage 1 beigefügten Tabelle zugewendet werden (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)(Hier Faktor 10!) . Diese Zuwendungen dürfen vom Trägerunternehmen, das die Zuwendungen leistet, im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bei Rentenempfängern entspricht - bezogen auf jeden einzelnen Betriebsrentner – der Rückstellungsbetrag dem Barwert der zukünftigen Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG). Der Barwert z. B. der Altersrente (ohne Hinterbliebenenrente) entspricht in etwa dem Betrag, der als Deckungskapital mit steuerlicher Wirkung zugewendet werden kann. Die Zuwendung neutralisiert hier zum größten Teil die Gewinnerhöhung infolge Auflösung der Pensionsrückstellung. -4- OFD Frankfurt a. M. v. 8.3.1985 – S 2723 A – 10 St II 12 -5- HARLE e. a. Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbHR 2005, 1287 -6- Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse, DB 1979, S. 250
LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN