Darlehensgewährung an das Unternehmen
Die Unterstützungskasse stellt das zugewendete Deckungskapital sofort und in voller Höhe
dem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung stellen (Abschn. 6 Nr. 10 KStR).
Das Unternehmen zahlt für das empfangene Darlehen Zinsen an die Unterstützungskasse die der
Höhe nach der Rente entsprechen. Diese zahlt die Renten an die Leistungsberechtigten.
Auswirkung auf die Liquidität
Durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse ergeben sich
jedoch beachtliche Auswirkungen auf die Liquiditätsbelastung des Unternehmens.
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Bei Liquidation sind die Prämien mit dem Wiederbeschaffungswert anzusetzen (sehr teuer).
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Bei Verzicht der PZ, siehe oben.
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Bei Weiterführung der PZ, siehe oben.
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Bei der U-Kassen-Lösung bleibt die Auflösung in Höhe des Deckungskapitals sv-und steuerfrei.
Es wird deutlich, dass die Übertragung einer Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse
für das Unternehmen erhebliche Liquiditätsvorteile bedeutet.
Bei einer Rückübertragung – die jedoch nicht vorgenommen werden muss, aber unter gewissen
Voraussetzungen vorgenommen werden kann – würde in der entsprechenden Höhe eine
steuerpflichtige
Betriebseinnahme vorliegen. Das vorhandene Kassenvermögen kann jedoch für andere
Leistungsberechtigte verwendet werden, auch für den Unternehmer und dessen Familienangehörige.
Anpassung gem. § 16 BetrAVG
Die Pflicht, betriebliche Versorgungsleistungen regelmäßig (alle 3 Jahre) auf eventuell notwendige
Anpassungen zu überprüfen (§ 16 BetrAVG), bleibt auch nach Übertragung der
Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse bestehen. Für durchgeführte Anpassungen
(Erhöhung der Leistungen) kann der Unterstützungskasse jeweils erneut das Deckungskapital für
den Erhöhungsbetrag - im Rahmen des zulässigen Kassenvermögens -zugewendet werden (EStR 3
Abschn. 27a (3,4) zu § 4d EStG).
Verstirbt ein Rentner und hinterlässt so wie hier eine leistungsberechtigte Witwe, so kann der
Unterstützungskasse auch für die Rente an die Witwe das entsprechende Deckungskapital
zugewendet werden (EStR 3 Abschn. 27a (3) zu § 4d EStG), allerdings nur und insoweit, als durch
die Zuwendung das zulässige Kassenvermögen nicht überschritten wird.
Steuerliche Behandlung der Einkünfte und des Vermögens der U - Kasse
Unterstützungskassen sind nach Maßgabe der § 5 Abs.1 Nr. 3 und § 6 KStG steuerbefreit. Dies gilt
grundsätzlich sowohl für die Körperschaftssteuer als auch die Gewerbesteuer. Diese grundsätzliche
Steuerbefreiung gilt jedoch nur in Grenzen (bis zum maximal zulässigen Kassenvermögen). Wird
diese Grenze überschritten, so wird die Kasse hinsichtlich der Einkünfte, die anteilig auf das sog.
überdotierte Kassenvermögen entfallen, partiell
steuerpflichtig (§ 6 Abs. 5 KStG).
Überschreitet das tatsächliche Kassenvermögen das maximal zulässige Kassenvermögen, ist die
Kasse frei in der Verwendung der Einkünfte und des Vermögens der Kasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
e, i. V. m. § 6 Abs. 6 KStG). Das Vermögen der Unterstützungskasse kann in diesem Fall
(steuerunschädlich für die Unterstützungskasse) – sofern die Satzung der Unterstützungskasse dies
vorsieht und erlaubt – gem. § 6 Abs. 6 KStG verwendet werden z.B.
zur
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Auszahlung an das Trägerunternehmen
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Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens
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Zahlung von Versorgungsleistungen an den Unternehmer oder dessen
Familienangehörige
Es stehen also - im Gegensatz zur Pflicht, bei Wegfall der Versorgungsverpflichtung die
Pensionsrückstellung aufzulösen, verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl -7-. Die
Steuerbelastung bzw. die ergebnisrelevante Auswirkung, wird damit plan- und kalkulierbar; ein
wünschenswerter Zustand für jedes strategisch operierende Unternehmen.
-7-
vgl. HIEB/STOBBE: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar § 4d
EStG Rdnr 69 ff, 21. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln
LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN