Lohnsteuerliche Behandlung der Rentenzahlungen Einer Untersuchung zufolge belaufen sich die Verwaltungskosten für einen „Betriebsrentner auf ca. EUR 500 pro Jahr (unter Vorbehalt). Bei direkten Pensionsleistungen durch das Unternehmen ist das Unternehmen nämlich verpflichtet, die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, die auf die Pensionsleistungen entfallen, zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ebenfalls ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Damit verbunden ist ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand. Ganz anders verhält es sich, wenn die Rentenleistung von einer Unterstützungskasse erbracht wird. Diesbezüglich sind folgende Aspekte von Bedeutung: 1. der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2, EStG), 2. der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1, EStG) und Versorgungsleistungen stellen Arbeitsentgelt, und zwar Bezüge aus früheren Dienstleistungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Die darauf entfallende Lohnsteuer schuldet der Leistungsempfänger. Für die Abführung der Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber. Die Unterstützungskasse ist nicht Arbeitgeber und kann deshalb auch nicht verpflichtet sein, die Lohnsteuer abzuführen. Die Unterstützungskasse, als autarke, rechtsfähige Versorgungseinrichtung ist in diesem Falle nur eine Art Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers, in seinem Namen den ehemaligen Arbeitnehmer die zugesagten Rentenleistungen zu zahlen (BStBl 58 III S. 268). Sie kann aber diese Dienstleistung übernehmen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses fort, da die steuerliche Arbeitnehmer - Eigenschaft gem. § 2 LStDV auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortbesteht und demzufolge auch die steuerliche Arbeitgeber – Eigenschaft für das Ruhestandsverhältnis fortgilt. Zusammenfassend kann diesbezüglich also festgestellt werden, dass durch die Umstellung der Rentenzahlung auf Unterstützungskasse beim Arbeitgeber der Verwaltungsaufwand verringert wird. Für das Unternehmen entfällt - hinsichtlich der Rentner, die ihre Leistungen von der U –Kasse erhalten - die Lohnbuchhaltung. Dies kann eventuell mit einer nicht unerheblichen Erleichterung und Kostenreduzierung verbunden sein. ANMERKUNG: Die Unterstützungskasse ist verpflichtet, die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVDR) und zur Pflegeversicherung zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
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