Lohnsteuerliche Behandlung der Rentenzahlungen
Einer Untersuchung zufolge belaufen sich die Verwaltungskosten für einen „Betriebsrentner auf ca.
EUR 500 pro Jahr (unter Vorbehalt). Bei direkten Pensionsleistungen durch das Unternehmen ist
das Unternehmen nämlich verpflichtet, die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag,
die auf die Pensionsleistungen entfallen, zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt
abzuführen. Ebenfalls ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung
zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Damit verbunden
ist ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand.
Ganz anders verhält es sich, wenn die Rentenleistung von einer Unterstützungskasse erbracht
wird. Diesbezüglich sind folgende Aspekte von Bedeutung:
1. der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2, EStG),
2. der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1, EStG) und
Versorgungsleistungen stellen Arbeitsentgelt, und zwar Bezüge aus früheren Dienstleistungen
gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Die darauf entfallende Lohnsteuer schuldet der
Leistungsempfänger. Für die Abführung der Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber.
Die Unterstützungskasse ist nicht Arbeitgeber und kann deshalb auch nicht verpflichtet sein, die
Lohnsteuer abzuführen. Die Unterstützungskasse, als autarke, rechtsfähige
Versorgungseinrichtung ist in diesem Falle nur eine Art Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers, in
seinem Namen den ehemaligen Arbeitnehmer die zugesagten Rentenleistungen zu zahlen (BStBl
58 III S. 268). Sie kann aber diese Dienstleistung übernehmen.
Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht auch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses
fort, da die steuerliche Arbeitnehmer - Eigenschaft gem. § 2 LStDV auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses fortbesteht und demzufolge auch die steuerliche Arbeitgeber – Eigenschaft für
das Ruhestandsverhältnis fortgilt.
Zusammenfassend kann diesbezüglich also festgestellt werden, dass durch die Umstellung der
Rentenzahlung auf Unterstützungskasse beim Arbeitgeber der Verwaltungsaufwand verringert wird.
Für das Unternehmen entfällt - hinsichtlich der Rentner, die ihre Leistungen von der U –Kasse
erhalten - die Lohnbuchhaltung. Dies kann eventuell mit einer nicht unerheblichen Erleichterung
und Kostenreduzierung verbunden sein.
ANMERKUNG: Die Unterstützungskasse ist verpflichtet, die Beiträge zur Krankenversicherung der
Rentner (KVDR) und zur Pflegeversicherung zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige
Krankenkasse abzuführen.
LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN